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   BGH, 29.04.1985 - 3 StR 97/85   

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https://dejure.org/1985,8392
BGH, 29.04.1985 - 3 StR 97/85 (https://dejure.org/1985,8392)
BGH, Entscheidung vom 29.04.1985 - 3 StR 97/85 (https://dejure.org/1985,8392)
BGH, Entscheidung vom 29. April 1985 - 3 StR 97/85 (https://dejure.org/1985,8392)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 29.04.1985 - 3 StR 97/85
    Das Landgericht meint unter Hinweis auf BGHSt 29, 319, 324, eine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB sei nur möglich, wenn Milderungsgründe vorliegen, "die von besonderem Gewicht sind, weil sie Ausnahmecharakter tragen".
  • BGH, 29.03.1984 - 4 StR 149/84

    Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung - Umstände

    Auszug aus BGH, 29.04.1985 - 3 StR 97/85
    Auch Umstände, die für sich allein nur durchschnittliche und einfache Milderungsgründe wären, können durch ihr Zusammentreffen die Bedeutung und das Gewicht besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB erlangen (BGH NStZ 1984, 360).
  • BGH, 15.10.1980 - 3 StR 351/80

    Strafaussetzung - Richter - Bindung des Richters - Ermessen des Richters -

    Auszug aus BGH, 29.04.1985 - 3 StR 97/85
    Bei der gebotenen Gesamtwürdigung kann der Umstand, daß sich die Lebensverhältnisse eines Angeklagten stabilisiert haben, nicht nur für die Sozialprognose, sondern auch dafür von Bedeutung sein, ob mildernde Umstände von besonderem Gewicht vorliegen (BGH, Urteil vom 24. April 1985 - 3 StR 37/85; so auch schon auf der Grundlage der früheren strengeren Auffassung BGH StV 1981, 21).
  • BGH, 24.04.1985 - 3 StR 37/85

    Sexueller Missbrauch von Kindern - Sexuelle Nötigung in Tateinheit mit sexuellem

    Auszug aus BGH, 29.04.1985 - 3 StR 97/85
    Bei der gebotenen Gesamtwürdigung kann der Umstand, daß sich die Lebensverhältnisse eines Angeklagten stabilisiert haben, nicht nur für die Sozialprognose, sondern auch dafür von Bedeutung sein, ob mildernde Umstände von besonderem Gewicht vorliegen (BGH, Urteil vom 24. April 1985 - 3 StR 37/85; so auch schon auf der Grundlage der früheren strengeren Auffassung BGH StV 1981, 21).
  • BGH, 04.07.1984 - 3 StR 206/84

    Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung bei einer Verurteilung wegen

    Auszug aus BGH, 29.04.1985 - 3 StR 97/85
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügen schon Umstände, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGH wistra 1985, 20; BGH, Beschluß vom 6. Februar 1985 - 3 StR 6/85 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 06.02.1985 - 3 StR 6/85

    Versagung der Strafaussetzung wegen ausschließlich durchschnittlicher

    Auszug aus BGH, 29.04.1985 - 3 StR 97/85
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügen schon Umstände, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGH wistra 1985, 20; BGH, Beschluß vom 6. Februar 1985 - 3 StR 6/85 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 27.08.1986 - 3 StR 265/86

    Vorliegen der Voraussetzunge der Strafaussetzung zur Bewährung - Vorliegen

    Bei der gebotenen Gesamtabwägung kann die Stabilisierung der Lebensverhältnisse des Angeklagten nicht nur für die Sozialprognose, sondern auch dafür von Bedeutung sein, ob mildernde Umstände von besonderem Gewicht vorliegen (BGH, Beschluß vom 29. April 1985 - 3 StR 97/85).
  • BGH, 03.12.1991 - 5 StR 577/91

    Stabilisierung der Lebensverhältnisse als mildernde Umstände von besonderem

    Bei der gebotenen Gesamtwürdigung (BGH aaO) kann der Umstand, daß sich die Lebensverhältnisse des Angeklagten stabilisiert haben, nicht nur für die Prognose, sondern auch dafür von Bedeutung sein, ob mildernde Umstände von besonderem Gewicht in dem genannten Sinne vorliegen (BGH NStZ 1987, 21; BGH Urteil vom 24. April 1985 - 3 StR 37/85 - BGH Beschluß vom 29. April 1985 - 3 StR 97/85 - ebenso schon auf der Grundlage der früheren, strengeren Rechtsprechung BGH StV 1981, 21).
  • BGH, 10.02.1987 - 4 StR 11/87

    Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 21 Abs. 2

    Einzubeziehen sind auch Umstände, die nach der Tat eingetreten sind, etwa, wenn sich die Lebensverhältnisse des Angeklagten inzwischen stabilisiert haben (BGH, Beschluß vom 29. April 1985 - 3 StR 97/85).
  • BGH, 14.03.1986 - 2 StR 52/86

    Anforderungen an die Strafaussetzung zur Bewährung - Voraussetzungen für das

    Einzubeziehen sind auch Umstände, die nach der Tat eingetreten sind (vgl. BGH, Beschluß vom 24. Januar 1985 - 1 StR 827/84), so die Tatsache, daß sich die Lebensverhältnisse eines Angeklagten inzwischen stabilisiert haben (vgl. BGH, Beschluß vom 29. April 1985 - 3 StR 97/85).
  • BGH, 23.10.1985 - 2 StR 470/85

    Maßstäbe für die Strafaussetzung zur Bewährung

    Nach der neueren Rechtsprechung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs können sogar solche Umstände, die für sich allein nur durchschnittliche und einfache Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen die Bedeutung und das Gewicht besonderer Umstände erlangen (vgl. zuletzt BGH, Beschluß vom 29.4.1985 - 3 StR 97/85 - unter Hinweis auf BGH NStZ 1984, 360).
  • BGH, 03.04.1986 - 4 StR 151/86

    Begriff der "besonderen Umstände" im Sinne des § 56 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB)

    Bei dieser kann der Umstand, daß sich die Lebensverhältnisse des Angeklagten stabilisiert haben, nicht nur für die Sozialprognose, sondern auch dafür von Bedeutung sein, ob Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen (BGH StV 1981, 21; BGH, Urteil vom 24. April 1985 - 3 StR 37/85 - und Beschluß vom 29. April 1985 - 3 StR 97/85).
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